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§  591   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
Inkrafttretungsdatum:
  10.01.2001
Beachte:
  Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
 

Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

 

  § 591. Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf

1.

eine Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder

2.

eine Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,

gebührt zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt 500 S für Personen nach Z 1 und 350 S für Personen nach Z 2. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen. (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 20)